Allgemeine Geschäftsbedinungen Airport Parking GmbH
Kurzparker
1. MietvertragMit dem Einfahren in das Parkobjekt kommt ein Mietvertrag zwischen dem Betreiber (Vermieter) und dem Benutzer (Mieter) über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages.
Zur Bewirtschaftung des Parkobjekts verwendet der Vermieter ein Kennzeichenerfassungssystem, das amtliche KFZ-Kennzeichen an Ein- und Ausfahrten ausliest und speichert.
Das KFZ kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet vor Abholung (Ausfahrt) des eingestellten KFZ, die Abholungsberechtigung der Person zu überprüfen, die das Parkobjekt mit dem KFZ verlässt.
2. Mietpreis
Die Miete bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz bzw. eingefahrenes KFZ nach dem zum Zeitpunkt der Einfahrt auf dem Einfahrtsdisplay anzeigten Parktarif gemäß der vor Ort ausgehängten Preisliste.
Bei Verlust oder Entfall des amtlichen KFZ-Kennzeichens ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Benutzer weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. In beiden Fällen wird das Parkentgelt nach dem zum nachgewiesenen Zeitpunkt der Einfahrt des Benutzers geltenden Parktarif berechnet.
Bei Hinterherfahren hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug zur Vermeidung des Lesens des amtlichen KFZ-Kennzeichens durch das Kennzeichenerfassungssystem des Vermieters und Schrankenschließung ist der Mietpreis für 7 Tage zu entrichten. In diesem Fall wird darüber hinaus eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,00 € und die Erstattung der Auslagen zur Halterfeststellung geltend gemacht sowie Strafanzeige erstattet.
3. Höchsteinstelldauer
Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung mit dem Vermieter getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Halters oder Mieters entfernen zu lassen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zum Entfernen des KFZ das entsprechende Parkentgelt gemäß des zum Zeitpunkt der Einfahrt geltenden Tarifs zu.
4. Benutzungsbestimmungen
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Personals des Vermieters zu befolgen. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Im Parkobjekt darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Die Nutzung des Parkobjekts mit und das Einstellen von motorisierten Zweirädern ist nicht gestattet. Das Befahren und Betreten des Parkobjekts, insbesondere der Zu-, Ein- und Ausfahrten mit Zweirädern aller Art, Skateboards, Rollschuhen, eScootern, Lieferkarren und der Gleichen ist verboten. Die Nutzung des Parkobjekts mit und das Einstellen von motorisierten Zweirädern ist nicht gestattet.
Das KFZ ist ausschließlich innerhalb der auf dem Boden angebrachten Stellplatzmarkierung abzustellen. Die Nutzung besonders gekennzeichneter Stellflächen ist nicht gestattet. Das Abstellen in Fahrbahnen, vor Ein- und Ausgängen und auf Sperrflächen ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellte KFZ werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Nicht gestattet sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuern, jegliche Lagerung jedweder Sachen, insbesondere aber leicht brennbarer oder entzündlicher Stoffe, das unnötige Laufenlassen von Motoren, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen aller Art, Pflege und Waschen von Fahrzeugen aller Art, Hupen und andere Geräuschbelästigungen, das Einstellen von speichergasbetriebenen Fahrzeugen und das Einstellen Anhängern.
Der Aufenthalt von Personen im Parkobjekt und sämtlichen Nebenräumen zu anderen Zwecken als dem Abstellen und der Abholung des KFZ ist nicht gestattet.
Der Vermieter ist berechtigt das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkobjekt entfernen zu lassen. Fahrzeuge, die nicht gemäß der Straßenverkehrsordnung zugelassen sind, dürfen nicht im Parkobjekt abgestellt werden, es sei denn mit schriftlicher Sondergenehmigung des Vermieters.
Den Anweisungen des Personals des Vermieters ist Folge zu leisten.
5. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten und von ihm Beauftragte. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen verursacht worden sind. Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugeführten Schäden. Ferner haftet der Mieter für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjekts.
7. Zahlung
Das Parkentgelt ist bei Abholung vor Ausfahrt aus dem Parkobjekt an den Kassenautomaten per Kartenzahlung (EC-Maestro, Mastercard, Visa) zu entrichten. Barzahlungen sind nicht möglich und ausgeschlossen. Nach Entrichten des Parkentgelts ist das Parkobjekt innerhalb von 15 Minuten zu verlassen.
Im Zahlungsfall per EC-Maestro-Karte weist der Mieter sein Kreditinstitut unwiderruflich an, bei Nichteinlösung oder bei Widerspruch der Lastschrift des Vermieters oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten auf Anforderung den Namen und die Anschrift des Mieters mitzuteilen, damit der Anspruch gegen Mieter geltend gemacht werden kann.
Der Mieter kann sich optional auf Wunsch einen Beleg für die Zahlung über den Kassenautomaten oder im Fall einer Onlinezahlung per E-Mail ausstellen lassen. Dazu muss er beim Bezahlvorgang die Option „Quittung“ aktiv auswählen. Der Vermieter überlässt dem Mieter eine Zweitschrift der Quittung, wenn der Mieter dem Vermieter den Parkvorgang in geeigneter Weise glaubhaft nachweisen kann und der Mieter die Quittung innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Parkvorgang beim Vermieter anfordert.
8. Pfandrecht
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung unmittelbar nach mündlicher Erklärung vornehmen.
9. Abschließende Bestimmungen
Für das Mietverhältnis gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB über Miete. Die Ungültigkeit einer Bestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Eventuell ungültige Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Formulierung weitestgehend entsprechen. Hiermit erklären sich beide Parteien einverstanden.
10. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie dem Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Dies umfasst die Verwendung der Daten zur Abrechnung der Parkentgelte, zur Kontaktaufnahme und Kommunikation bei Bedarf sowie zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkierungsleistungen und Ergreifen zugehöriger Maßnahmen. Eine Weitergabe an Dritte findet nur statt, wenn der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, bzw. das schriftliche Einverständnis des Mieters vorliegt. Das amtliche KFZ-Kennzeichen wird per Videoüberwachung bei Ein- und Ausfahrt mit personenbezogenen Daten erfasst und verknüpft. Sobald diese Aufnahmen nicht mehr zur Erfüllung des vertraglichen Zwecks erforderlich sind, werden sie gelöscht.
Stand: 20.06.2022
Airport Parking GmbH
Holtumsweg 32
47652 Weeze
Kontakt
+49 (0) 2822 - 7134 666
info[at]iparks.de